Stromnetz

Einleitung Stromnetz

 Netzanschluss

Allgemeine Netzanschlussbedingungen

Technische Mindestanforderungen

Veröffentlicht: 9. Januar 2019

Veröffentlicht: 9. Januar 2019

 Netzzugang / Entgelte

Bedingungen Netzzugang

Lieferantenrahmenvertrag

Netznutzungsvertrag

Veröffentlicht: 11. Januar 2019

Netzentgelte

Veröffentlicht: 23. Dezember 2021

Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe in unserem Netzgebiet richtet sich nach Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 in der Änderungsfassung vom 01.11.2006 für Gemeinden bis 25.000 Einwohner.

 

Geltende Netzentgelte

Hochlastzeitfenster

 Netzstrukturdaten

Höchstentnahmelast

Einpeisungen und Rückspeisungen pro Spannungsebene

Einspeisungen pro Spannungsebene 2021:

Umspannebene HS/MS kWh
Mittelspannungsebene 63.731.581  kWh
Umspannebene MS/NS kWh
Niederspannungsebene 19.372.445  kWh

Rückspeisungen pro Spannungsebene 2021:

Umspannebene HS/MS 27.423.828  kWh
Mittelspannungsebene 1.256.990  kWh
Umspannebene MS/NS 1.331.214  kWh
Niederspannungsebene kWh

Netzstrukturdaten Strom

Veröffentlicht: 30. April 2021

Entnommene Jahresarbeit

Entnommene Jahresarbeit 2021:

Mittelspannungsebene 60.079.055  kWh
Umspannebene 29.016.596  kWh
Niederspannungsebene 46.211.549  kWh

Entnahmestellen

Anzahl der Entnahmestellen:

Mittelspannungsebene 47  Stück
Umspannebene Stück
Niederspannungsebene 10084  Stück

Anzahl der Entnahmestellen mit bzw. ohne Leistungsmessung:

Mittelspannungsebene ohne 1/4 Leistungsmessung 25  Kunden
Umspannebene ohne 1/4 Leistungsmessung Kunde
Niederspannungsebene ohne 1/4 Leistungsmessung 9215  Kunden
Niederspannungsebene mit 1/4 Leistungsmessung 79  Kunden

Differenzmenge 

Preis für Mehr-/Minderabrechnung bei SLP-Kunden

Gemäß § 13 (3) StromNZV sind durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen und im Internet zu veröffentlichen.

Wie in Abschnitt 4 des VDN-Praxisleitfadens „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und –mindermengen“ beschrieben, wird den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben, die vom bdew veröffentlichten Preise zu übernehmen. Die Werte werden gemäß Abschnitt 4.2 des Praxisleitfadens auf Basis von EEX-Börsenstundenpreisen (Quelle: www.eex.com/de, Rubrik Marktinformation) und normierter Lastprofile berechnet:

Preise Mehr- und Mindermengenabrechnung

VDN-Praxisleitfaden „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und Mindermengen“

Grund-, Ersatzversorgung - Sonstiges 

Festlegung des Grundversorgers

Grundversorger Strom im Netzgebiet der Gesellschaft (laut § 36 Abs.2 EnWG)
 
1. Veröffentlichung des Grundversorgers:
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 EnWG sind verpflichtet den Status der Grundversorgung regelmäßig festzustellen und zu veröffentlichen.

2. Grundversorger Stromversorgungsnetz:
Das Stromversorgungsunternehmen Stadtwerk Haßfurt GmbH hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EnWG am 13. Juli 2005 die Aufgabe der allgemeinen Versorgung in dem Netzgebiet der Stadtwerk Haßfurt GmbH durchgeführt. Zum 01.07.2021 versorgt die Stadtwerk Haßfurt GmbH die meisten Haushaltskunden im eigenen Strom-Netzgebiet und ist Grundversorger für die folgenden 36 Monate ab 01.01.2022.

Haushaltskunden in diesem Sinne sind nach § 3 Nr. 22 EnWG nur Letztverbraucher, die Strom überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Bedingungen Grundversorgung

1. Veröffentlichung des Grundversorgers:
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 EnWG sind verpflichtet den Status der Grundversorgung regelmäßig festzustellen und zu veröffentlichen.

2. Grundversorger Gasversorgungsnetz:
Das Gasversorgungsunternehmen Stadtwerk Haßfurt GmbH hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EnWG am 13. Juli 2005 die Aufgabe der allgemeinen Versorgung in dem Netzgebiet der Stadtwerk Haßfurt GmbH durchgeführt. Zum 01.07.2021 versorgt die Stadtwerk Haßfurt GmbH die meisten Haushaltskunden im eigenen Strom-Netzgebiet und ist Grundversorger für die folgenden 36 Monate ab 01.01.2022.

Haushaltskunden in diesem Sinne sind nach § 3 Nr. 22 EnWG nur Letztverbraucher, die Erdgas überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung

Hier finden Sie alle Informationen zur Grund- und Ersatzversorgung mit Strom für Letztverbraucher.

Bei Neuanschluss bzw. Neuanmeldung in unserem Versorgungsgebiet versorgen wir Sie automatisch als Kunde in der Grundversorgung (gem. §36 EnWG und StromGVV). Es sei denn, Sie haben vorher einen anderen Energieliefervertrag abgeschlossen. In der Grundversorgung bieten wir Ihnen die maximale Flexibilität ohne Mindestlaufzeit und beantworten Ihnen alle Fragen rund um Ihre Energieversorgung über unseren Kundenservice. Für die Belieferung ist kein schriftlicher Vertrag notwendig. In der Grundversorgungsverordnung finden Sie alle wichtigen Informationen über die Lieferbedingungen (StromGVV).

Etwas anders stellt sich die Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung gem. §38 EnWG dar. Sollten Sie von Ihrem bisherigen Lieferanten nicht mehr versorgt werden können, werden Sie von uns in der Ersatzversorgung aufgefangen. Diese wird maximal 3 Monate aufrecht erhalten. Wir weisen darauf hin, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Energiebezugs der Abschluss eines Liefervertrages durch Sie als Kunden erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 StromGVV ). Wir behalten uns vor Kunden aus dem Netzgebiet Haßfurt im Anschluss an die Ersatzversorgung in die Grundversorgung zu überführen.

Als Haushaltskunden gelten gemäß §3 Ziff. 22 EnWG „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.“

Allgemeine Informationen:
Schwachlastregelung (= NT-Zeit, bzw. Niedertarifzeit)

Sie umfasst folgende Zeiten:

Wochentags von 22:00 bis 06:00 Uhr,
an Samstagen, Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr bzw., in den
Wochentag übergehend, bis früh 06:00 Uhr.
Alle übrigen Zeiten gelten als Hochtarifzeiten (HT-Zeiten).

Abgaben und Steuern:

Die Verbrauchspreise und die Arbeitspreise enthalten die:

Konzessionsabgabe: Die Arbeitspreise enthalten die Konzessionsabgabe, die an die Stadt Haßfurt, bzw. an die Gemeinde Theres in Höhe von 0,61 Cent/kWh (netto) für Stromlieferungen nach der Schwachlastregel und von 1,32 Cent/kWh (netto) für sonstige Stromlieferungen abgeführt werden.

Falls die Stadt Haßfurt, bzw. die Gemeinde Theres ganz oder teilweise auf die Konzessionsabgaben verzichten, verringern sich die Arbeitspreise entsprechend.

Stromsteuer: In Höhe von 2,05 Cent/kWh (netto).

Umlagen aus Gesetzen und Verordnungen:

Die Verbrauchspreise, die Arbeitspreise und der Höchstpreis enthalten die Belastungen aus dem „Energiewirtschaftsgesetz“, dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ sowie aus dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“ und den jeweils geltenden Verordnungen.

Alle mit Umsatzsteuer genannten Preise und Abgaben sind auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.

Umsatzsteuer: 19,0 %

Bedingungen Ersatzversorgung

Grund- und Ersatzversorgung für Letztverbraucher

Bei Neuanschluss bzw. Neuanmeldung in unserem Versorgungsgebiet versorgen wir Sie automatisch als Kunde in der Grundversorgung (gem. §36 EnWG und StromGVV). Es sei denn, Sie haben vorher einen anderen Energieliefervertrag abgeschlossen. In der Grundversorgung bieten wir Ihnen die maximale Flexibilität ohne Mindestlaufzeit und beantworten Ihnen alle Fragen rund um Ihre Energieversorgung über unseren Kundenservice. Für die Belieferung ist kein schriftlicher Vertrag notwendig. In der Grundversorgungsverordnung finden Sie alle wichtigen Informationen über die Lieferbedingungen (StromGVV).

Etwas anders stellt sich die Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung gem. §38 EnWG dar. Sollten Sie von Ihrem bisherigen Lieferanten nicht mehr versorgt werden können, werden Sie von uns in der Ersatzversorgung aufgefangen. Diese wird maximal 3 Monate aufrecht erhalten. Wir weisen darauf hin, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Energiebezugs der Abschluss eines Liefervertrages durch Sie als Kunden erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 StromGVV ). Wir behalten uns vor Kunden aus dem Netzgebiet Haßfurt im Anschluss an die Ersatzversorgung in die Grundversorgung zu überführen.

Als Haushaltskunden gelten gemäß §3 Ziff. 22 EnWG „Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.“

 Messstellenbetrieb

Grundzuständiger Messstellenbetreiber

Der grundzuständige Messstellenbetreiber in Haßfurt und Theres ist die Stadtwerk Haßfurt GmbH.

Kontakt 

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